Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,9248
Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84 (https://dejure.org/1985,9248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - 47/84 (https://dejure.org/1985,9248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 1985 - 47/84 (https://dejure.org/1985,9248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,9248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën gegen Gaston Schul Douane-Expediteur BV.

    Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren, die von Privatpersonen geliefert werden

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84
    meine Herren Richter! 1. Der Hoge Raad der Nederlanden ruft Sie im Rahmen eines Rechtsstreits an, der Ihnen bekannt ist, da er bereits Ihrem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, im folgenden: Schul I) zugrunde lag.

    In dieser Rechtssache geht es um die Einfuhr eines gebrauchten Sport- und Vergnügungsbootes in die Niederlande durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gaston Schul, eine Zollspedition, im Auftrag und für Rechnung eines Privatmannes mit Wohnsitz in den Niederlanden, der das Boot in Frankreich von einem anderen Privatmann gekauft hatte (Urteil in der Rechtssache 15/81, Randnr. 2 der Entscheidungsgründe).

    Diese Steuererhebung, um die es im ersten Urteil Schul ging, ist deshalb problematisch, weil bei einem vergleichbaren Geschäft zwischen Privatleuten in den Niederlanden keine Mehrwertsteuer erhoben wird.

    "... bei der Beurteilung der Frage, ob es mit den Erfordernissen des Artikels 95 vereinbar ist, durch Privatpersonen gelieferte Waren aus anderen Mitgliedstaaten insoweit mit Mehrwertsteuer zu belasten, als die Lieferung von gleichartigen Waren durch Privatpersonen innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht besteuert wird, [ist] auch die im Ausfuhrmitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer zu berücksichtigen" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).

    "Der so abzuziehende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichtete Mehrwertsteuerbetrag" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).

    - Tatsächlich entspricht es der Argumentation in Ihrem Urteil Schul I, wenn die im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtete Mehrwertsteuer nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird.

    Sie haben dort entschieden, daß unter den Umständen jenes Falles (keine Erstattung der Steuer bei der Ausfuhr, aber Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, obwohl das gleiche Geschäft im Inland mehrwertsteuerfrei ist) die Mehrwertsteuer, mit der die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch belastet ist, von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abzuziehen ist, da anderenfalls "die Besteuerung bei der Einfuhr in "Wirklichkeit eine zusätzliche Abgabe wäre, die die eingeführten Waren stärker belasten würde als gleichartige inländische Waren" (Rechtssache 15/81, Randnr. 31 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).

    "der es verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben" (Rechtssache 15/81, Randnr. 32 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).

    - Was das auf Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe a der sechsten Richtlinie gestützte Argument angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2, wonach alle Einfuhren der Mehrwertsteuer unterliegen (Rechtssache 15/81, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), nicht für Geschäfte nichtsteuerpflichtiger Personen gilt, die sich auf Gebrauchtgegenstände beziehen.

    Folglich ist Argumenten, die sich auf die Richtlinie stützen, mit Vorbehalt zu begegnen, wenn sie im Widerspruch zu dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz stehen, so wie Sie ihn ausgelegt haben (Rechtssache 15/81, Randnr. 38 der Entscheidungsgrunde).

    - Im übrigen setzt das durch die sechste Richtlinie geschaffene System, dem zufolge - wie Sie es formuliert haben - "bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet [wird], der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat" (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe),.

    "Restbetrag der Mehrwertsteuer des Ausfuhrmitgliedstaats ..., der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch enthalten ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe, Satz 2 am Ende, Unterstreichung von mir) zu bestimmen ist.

    Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Schul I ausführt, ist "der Teil der Mehrwertsteuer", mit dem die Ware bei ihrer Einfuhr "noch belastet" ist, d. h. der " Teil der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer", mit der diese Ware "tatsächlich noch ... belastet ist", oder "der Restbetrag,,, der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr "noch enthalten ist,,, abzuziehen (Rechtssache 15/81, Randnrn.

    Die Mehrwertsteuer ist nämlich eine Verbrauchsteuer (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe); wird der Gegenstand zunächst in einem Mitgliedstaat genutzt und die Nutzung dann in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt, so wird daher normalerweise nach den Regeln der sechsten Richtlinie die Mehrwertsteuer des Einfuhrlandes auf den Wert der Ware abzüglich der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer erhoben: Dieses sogenannte Bestimmungslandprinzip bedeutet, daß die Mehrwertsteuer des Landes Anwendung findet, in dem der Gegenstand benutzt wird (Rechtssache 15/81, Randnrn.

    In einem solchen Fall könnte man nicht behaupten, daß die Ziele des Artikels 95 sowie der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag verwirklicht werden (Rechtssache 15/81, Randnrn.

    Denn vorläufig, bis zur möglichen Annahme des Vorschlags einer sechzehnten Richtlinie durch den Gemeinschaftsgesetzgeber muß die geeignete Berechnungsmethode in der von Ihrem Urteil Schul I gewiesenen Richtung gesucht werden; nach diesem Urteil ist entsprechend dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz die Restmehrwertsteuer abzuziehen.

    Insoweit ist zu unterstreichen, daß Sie sich in Ihrem Urteil Schul I ausdrücklich auf den Teil der Mehrwertsteuer bezogen haben, mit der die Ware "bei ihrer Einfuhr tatsächlich noch ... belastet ist" (Randnr. 34, der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).

    Im Einklang mit Ihrem Urteil Schul I wird also der tatsächliche Restbetrag der Mehrwertsteuer berücksichtigt.

    Sie hat darüber hinaus den Vorteil, daß sie nicht nur für eine Verteilung des Steueraufkommens unter den Mitgliedstaaten sorgt, da der Ausfuhrmitgliedstaat die ursprünglich entrichtete Mehrwertsteuer behält und der Einfuhrmitgliedstaat den Wertzuwachs des Gegenstandes besteuern kann, sondern daß sie auch gemäß dem in Artikel 95 EWG- Vertrag niedergelegten Grundsatz eine Doppelbesteuerung verhindert, da unabhängig davon, wie sich der Wert des betreffenden Gegenstands entwickelt, der abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag der Betrag ist, mit dem dieser Gegenstand "bei seiner Einfuhr tatsächlich noch... belastet ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht